Stand 09/2023

Was fördern wir?
Wir fördern den gleichzeitigen Kauf und die Installation einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher.


Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
– der Kauf einer Ladestation (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 kW
– der Kauf einer Photovoltaikanlage mit mindestens 5 kWp
– der Kauf eines Solarstromspeichers mit mindestens 5 kWh
– der Einbau und Anschluss der Gesamtanlage
– ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamtanlage


Wen fördern wir?
Wir fördern Privatpersonen, die
– ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen und
– ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt des Antrags bestellt haben


Ihr Zuschuss
Ihr Zuschuss beträgt maximal 10.200 Euro. Er setzt sich aus folgenden
Teilbeträgen zusammen:
– für die Ladestation: 600 Euro pauschal oder
– bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
– für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
– für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro


Besondere Vorteile
– Förderung eines Gesamtpakets aus drei Komponenten, damit Sie Ihr
Elektroauto klimafreundlich und ohne Stromkosten aufladen können
– Auszahlung des Zuschusses direkt auf Ihr Konto


Förderziel

 

Mit dem Förderprodukt wird die Beschaffung und Errichtung einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem stationären Solarstromspeicher im nicht öffentlichen Bereich von selbstgenutzten Wohngebäuden gefördert. Ziel der Förderung ist es, Privatpersonen zu motivieren, Ladeinfrastruktur im privaten Bereich zu schaffen und für die Ladung des eigenen elektrisch betriebenen Autos selbsterzeugten Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage zu nutzen. Um den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage zu erhöhen, wird zusätzlich zur Photovoltaikanlage und zur Ladestation auch der stationäre Solarstromspeicher gefördert. Damit leistet das Gesamtsystem einen Beitrag zur Stärkung der Elektromobilität sowie einen grundsätzlichen Beitrag zur Netzstabilität im Kontext der dezentralen Energieversorgung auf privater Ebene.

 

Auftraggeber

 

Die Förderung „Solarstrom für Elektroautos“ wird im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr durchgeführt und durch die NOW GmbH und die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur begleitet.

Zusammenfassung


Wer kann Anträge stellen?
Natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin oder Eigentümer von bestehenden, selbst bewohnten Wohngebäuden in Deutschland sind und deren Haushalt ein Elektroauto besitzt oder verbindlich bestellt hat.


Was wird gefördert?
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung eines fabrikneuen Gesamtsystems zur Eigenstromerzeugung und -nutzung für Elektroautos im nicht öffentlichen Bereich von Wohngebäuden, bestehend aus:


• Photovoltaikanlage mit mindestens 5 kWp Spitzenleistung
• Solarstromspeicher mit mindestens 5 kWh Speicherkapazität
• Nicht öffentlich zugängliche Ladestation mit mindestens 11 kW Ladeleistung

 

Für den Erhalt der Förderung ist es erforderlich, dass alle drei Komponenten noch nicht vorhanden sind und fabrikneu beschafft werden.

 

Weitergehende Informationen zu diesem Förderprodukt
Weitere Informationen, Beispiele und häufige Fragen finden Sie im Internet unter www.kfw.de/442

 

 


Ein Artikel von Stephan Maaß vom 08.02.2023

 

... Unter den Metropolen mit mehr als 500.000 Einwohnern hat Köln im Jahr 2022 mit 29 Prozent Anlagenwachstum prozentual am stärksten zugelegt. Es folgen Düsseldorf und Dresden mit 25 beziehungsweise 24 Prozent.

 

Die höchste Dichte an PV-Anlagen gibt es allerdings in Dortmund. Auf 1000 Einwohner kommen dort knapp zehn Anlagen. In Nürnberg sind es rund acht, und Stuttgart kommt mit sieben PV-Anlagen pro 1000 Einwohner auf den dritten Platz. Auch hier liegen die beim Wachstum führenden Städte im Bestand so weit abgeschlagen, dass es schwierig werden dürfte, demnächst auch im Bestand vorn zu liegen.

 

Photovoltaik-Boom: Die Überraschungen auf der Solar-Landkarte - WELT

 

 


Veröffentlich in der der WELT am 24.01.2023

 

Auszug aus dem Artikel von Michael Fabricius

 

1. Keine Umsatzsteuer mehr

 

Für Neuanschaffungen und bereits bestehende Anlagen gelten jetzt jeweils andere Regelungen. Wer sich ab dem 1. Januar 2023 eine Fotovoltaik-Anlage installieren lässt, zahlt auf die Lieferung, den Erwerb und die Installation keine Umsatzsteuer mehr. Das jedenfalls gilt für Anlagen, die „in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“, heißt es im Umsatzsteuergesetz. Es gilt allerdings eine Höchstgrenze von 30 Kilowattpeak Bruttoleistung.

 

Möglich macht das eine Änderung im EU-Recht. „Formal handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung beim Verkauf einer Fotovoltik-Anlage, sondern der Lieferant oder Installateur stellt dem Kunden den Nettopreis ‚zuzüglich null Prozent Umsatzsteuer‘ in Rechnung“, beschreibt Seltmann die genaue Vorgehensweise...

 

Bisher mussten Privatkäufer explizit auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, wenn sie die Umsatzsteuer beim Kauf sparen wollten. Damit jedoch wurde für den selbst erzeugten Strom Umsatzsteuer fällig. „Dieser ganz legale Steuertrick des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer führt bei den Steuerpflichtigen ebenso wie bei den Finanzämter zu umfangreicher Bürokratie, Aufwand und Kosten“, sagt Seltmann.

 

Auch der Austausch defekter Anlagenkomponenten sowie die Erweiterung bestehender Module fällt unter die Steuerbefreiung, ebenso die Anschaffung eines sogenannten Balkonkraftwerks. Auf Reparaturen ohne gleichzeitige Ersatzteillieferung fallen aber wie bislang auch 19 Prozent Umsatzsteuer an.

 

 

2. Steuerfreie Einnahmen

 

Wer seinen Sonnenstrom ins Netz einspeist, muss die daraus resultierenden Einnahmen nicht mehr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Hier allerdings gilt ebenfalls eine Obergrenze von 30 Kilowatt Leistung. Bei Mehrfamilien- oder Gewerbehäusern liegt die Obergrenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Pro Steuerpflichtigen dürfen es insgesamt nicht mehr als 100 Kilowatt sein.

 

Hier können sich auch die Betreiber bereits bestehender Anlagen mitfreuen, denn das Datum für die Installation ist bei dieser Regel unerheblich. Die Steuerbefreiung wird sogar rückwirkend für alle Solarstrom-Einnahmen gewährt, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt worden sind. Die Steuererklärung kann man sich dieses Mal also sparen, sofern man als Kleinunternehmer agiert und nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Bei Anlagen unter zehn Kilowatt Leistung unterstellte das Finanzamt bisher bereits Liebhaberei und verzichtete damit auf weitere Steuererklärungen im Betrieb. Nun jedoch wird es noch einmal einfacher und für viele andere Besitzer lukrativer.

 

Inwieweit er den Steuervorteil aber im Endpreis vollständig weitergibt, ist seine Sache, betont Seltmann: „Die Preisgestaltung obliegt dem Marktverhalten der Anbieter und Nachfrager.“ Es könnte also sein, dass der Installationsbetrieb einen Teil des Steuervorteils auf den Nettopreis aufschlägt.

 

 

3. Höhere Einspeisevergütung

 

Für alle Anlagen, die vom 30. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2024 in Betrieb genommen werden oder bereits genommen worden sind, gibt es für die Einspeisung ins öffentliche Netz jetzt 8,2 Cent je Kilowattstunde, bezogen auf die ersten zehn Kilowatt Leistung. Oberhalb davon und bis zu 40 Kilowatt Leistung sind es immer noch 7,1 Cent. Wer seinen erzeugten Strom komplett ins öffentliche Netz einspeist, bekommt sogar bis zu 13 Cent je Kilowattstunde. 

Angesichts von aktuell rund 40 Cent Bezugskosten ist der Eigenverbrauch allerdings grundsätzlich attraktiver als die Einspeisung. Stromspeicher, die in der Anschaffung nun ebenfalls umsatzsteuerbefreit sind, lohnen sich damit umso mehr und können die oben berechnete Amortisationszeit sogar noch weiter verkürzen. In dem Rechenbeispiel ist ein Eigenverbrauchsanteil von 30 Prozent unterstellt. Mit einem großen Speicher kann dieser durchaus 50 bis 70 Prozent erreichen.

 

4. Keine Drosselung mehr

 

Um einer möglichen Überbelastung des Stromnetzes vorzubeugen, waren Anlagenbetreiber bislang dazu verpflichtet, die Einspeiseleistung entweder auf 70 Prozent ihrer Nennleistung (entspricht der Kilowattpeak-Zahl) zu drosseln oder sie mit einer teuren Steuerungseinrichtung auszustatten.

 

Doch diese Größenordnung spielt jetzt keine Rolle mehr. Für Neuanlagen, die nach dem 14. September 2022 in Betrieb gegangen sind, war diese Regelung bereits aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2023 gilt diese sogenannte 70-Prozent-Regelung auch bei Bestandsanlagen bis einschließlich sieben Kilowatt installierter Leistung nicht mehr.

 

 


Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW schon ab 2022

 

Jahressteuergesetz 2022 unterstützt Ausbau von Solaranlagen

 

Der Bundestag hat am 2.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit einigen Änderungen beschlossen - es enthält unter anderem steuerliche Verbesserungen für Photovoltaik-Anlagen und soll so den Ausbau beschleunigen. Steuerliche und bürokratische Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaik-Anlagen werden weiter abgebaut. Beschlossen wurde damit unter anderem auch die Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW schon ab 2022. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 16.12.2022 zustimmt.

 

 

 

 

Überblick - Die wichtigsten Änderungen des EEG 2023

 

Stand Juli 2022

 

Der Bundestag und der Bundesrat haben Anfang Juli weitreichende Änderungen des Erneuerbarben Energien Gesetz (EEG) beschlossen.

Wir haben hier die wichtigsten Punkte für Solaranlagen bis 30 kWp für Sie kurz zusammengefasst:

  • Der Ausbau von PV Anlagen hat "überragendes öffentliches Interesse"
  • Bis 2030 soll 80 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Die Zubauziele für Solaranlagen sollen angehoben werden.
  • Es wird ein jährlicher Zubau von 22 GW angestrebt. 2030 sollen insgesammt rund 215 Gigawatt Solar-Leistung in Deutschland installiert sein.
  • Die Degression der Vergütungssätze für die Einspeisevergütung soll bis Anfang 2024 ausgesetzt werden.
  • Danach soll es eine halbjährliche Degression von einem Prozent geben.
  • Bei der Einspeisevergütung wird künftig zwischen Volleinspeiseanlagen und Überschusseinspeisung unterschieden.
  • Volleinspeiseanlagen erhalten eine höhere Vergütung als Anlagen mit Eigenverbrauch.
  • Anlagen bis 30 kWp sollen von der Einkommens- & Gewerbesteuer befreit werden und der Netzanschluss kleiner Solaranlagen bis 30 kWp soll vereinfacht werden

Änderungen bei der Einspeisevergütung

 

Bei der Einspeisevergütung sieht der aktuelle Entwurf des Gesetzes zwei entscheidende Änderungen vor. Die kontinuierliche Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) wird bis Anfang 2024 ausgesetzt. Danach soll die Vergütung nur noch halbjährlich um 1% gesenkt werden (nicht mehr atmend).

 

Neu ist außerdem, dass die Vergütung bei Anlagen, die den gesamten erzeugten Strom ins Stromnetz einspeisen (Volleinspeisung), höher ist als bei Anlagen, die den meisten Strom selbst nutzen und nur Überschüsse ins Netz einspeisen (Überschusseinspeisung).

 

Dabei soll es erlaubt sein, eine Anlage zur Volleinspeisung und eine Anlage zum Eigenverbrauch auf einem Dach zu installieren. So muss nicht auf den Eigenverbrauch verzichtet werden. Dächer, die deutlich zu groß für den Eigenverbrauch sind, erhalten für den überschüssigen Solarstrom eine höhere Einspeisevergütung. Voraussetzung für diesen Split ist lediglich die Einrichtung einer gesonderten Messeinrichtung für beide Anlagen.

 

Außerdem soll es möglich sein, von der Volleinspeisung zur Überschusseinspeisung zu wechseln und umgekehrt. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass für einen Wechsel technische Anpassungen an der Anlage erforderlich sind.

 

Die Vergütungssätze bei der Überschusseinspeisung (Eigenverbrauch)

 

 

Steuerliche Vereinfachungen

 

In einem Entschließungsantrag des Bundestages wurden zudem einige steuerliche Vereinfachungen für Solaranlagen beschlossen. So soll die Regelung kleine Solaranlagen von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreien. Geplant ist, dass erst Anlagen ab 30 kWp Einkommens- und Gewerbesteuer zahlen müssen

 


Seit Monaten erklimmen die Preise an der Strombörse immer neue Höhen. Den vorläufigen Höhepunkt erreichte die Strompreisrallye in der Weihnachtswoche. Nach der Analyse des Energiewirtschaftlichen Instituts (EWI) der Universität Köln kostete der Strom im Großhandel in der 51. Kalenderwoche 2021 im Mittel 293 Euro pro Megawattstunde. Für das Gesamtjahr ermittelte das EWI einen Wert von 97 Euro pro Megawattstunde – dies ist mehr als dreimal soviel wie im Jahr 2020.

 

Wesentlich für die explodierenden Strompreise waren dem die Rekordpreise für Gas, für das im vergangenen Jahr zeitweise mehr als 150 Euro pro Megawattstunde gezahlt werden musste. Infolge des kalten und langen Winters waren die europäischen Gasspeicher leerer als üblich. Auch zu Beginn der neuen Heizsaison hätten sie aufgrund der angespannten Marktbedingungen noch auf unterdurchschnittlichem Niveau gelegen. Dies lag auch daran, dass sich die globale Gasnachfrage gegenüber 2020 deutlich erholte und ein Großteil des verfügbaren Flüssiggas-Angebots nach Asien ging, wie es vom EWI hieß. Dazu kamen noch Infrastrukturausfälle und Wartungsarbeiten sowie weniger Gaslieferungen aus Russland als angenommen.

 

Quelle 

https://www.pv-magazine.de/2022/01/06/ewi-grosshandelsstrompreise-verdreifachen-sich-2021-hoehepunkt-in-der-weihnachtswoche/

 

 


 

Vereinfachunsregelung zu kleinen Photovoltaik-Anlagen des

 

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.06.2021 eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und kleine Blockheizkraftwerke geschaffen. Anlass hierfür war, das es immer häufiger streitigkeiten über die Gewinnerzielungsabsicht gab.

 

Wichtige Informationen zu diesem Thema finden Sie in unser Navigationsleiste unter

"Steuer: Vereinfachungsregelung für PV-Anlagen"

oder unter

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Merkblatt_Liebhabereiwahlrecht%20.pdf

 

 

 


Zahl der Solarstromspeicher wuchs das dritte Jahr in Folge um rund 50 Prozent – Bundesverband Solarwirtschaft erwartet weiteres Marktwachstum – Energiewende braucht Versiebenfachung der Batteriespeicherkapazität bis 2030 als notwendigen Beitrag zum Ausgleich kurzfristiger Erzeugungsschwankungen.

 

https://www.solarwirtschaft.de/2021/02/18/solarbatterie-boom/

 

Berlin, 18.02.2021:

Im vergangenen Jahr verzeichnete die Solarbranche ein Nachfrage-Plus bei Solarbatterien in Höhe von 47 Prozent. Gleichzeitig wuchs die Zahl der Solarstromspeicher das dritte Jahr in Folge um rund 50 Prozent.

 

Dies gab der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW) bekannt, in dem neben der Solarwirtschaft führende Anbieter von Solarspeichern organisiert sind.

Im vergangenen Jahr habe der Speichermarkt davon profitiert, dass sich doppelt so viele Eigenheimbesitzer eine Photovoltaikanlage angeschafft haben wie im Vorjahr. Rund jeder zweite von ihnen habe gleich noch in eine Solarbatterie investiert, um den selbst erzeugten Solarstrom rund um die Uhr nutzen zu können, zunehmend auch für das Laden von E-Autos. Allein im Eigenheimbereich seien im vergangenen Jahr nach BSW-Schätzungen rund 88.000 neue Heimspeicher in Deutschland neu installiert worden. Insgesamt erhöhte sich der Bestand der Solarstromspeicher damit auf rund 270.000 Exemplare (vgl. Grafik).

 

„Wir erwarten, dass die Speichernachfrage weiter anziehen wird,“ zeigt sich BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig zuversichtlich. Neben der energiepolitischen Notwendigkeit würden gesunkene Preise, eine wachsende Klimaschutz-Sensibilisierung sowie ein verstärktes Unabhängigkeitsbedürfnis der Verbraucher dazu beitragen.

Zur Umsetzung der Klimaziele, zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Bereitstellung von Ökostrom und den Ausgleich kurzfristiger witterungs- und tageszeitbedingter Erzeugungsschwankungen der Solar- und Windenergie muss die derzeitige Batteriespeicherkapazität nach Berechnungen von Marktforschern bis zum Jahr 2030 nahezu versiebenfacht werden, von derzeit 2,4 Gigawattstunden (GWh) auf rund 18 GWh. In der Folge werde sich der jährliche Markt für stationäre Batteriespeicher bis 2025 verdoppeln, bis zum Ende des Jahrzehnts voraussichtlich sogar verfünffache, so die BSW-Erwartung.

 

Auch für Unternehmen werden Solarstromspeicher zunehmend interessanter. Nach BSW-Angaben dürfte dazu beitragen, dass seit Jahresbeginn dreimal mehr Solarstrom selbst verbraucht werden darf, ohne dass Betreiber von Solarstromanlagen dafür eine EEG-Umlage abführen müssen. Im Sinne der Energiewende wurde die ,Sonnensteuer´-Freigrenze auf Betreiben des Verbandes zum Jahreswechsel von der Bundesregierung von 10 auf 30 Megawattstunden pro Jahr angehoben.

 

Dies vereinfache auch die Speichernachrüstung bei Solarstromanlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fallen. Für Betreiber dieser ausgeförderten Ü20-Anlagen sei es am wirtschaftlichsten, möglichst viele Kilowattstunden ihrer abgeschriebenen Solarstromanlagen selbst zu verbrauchen, so Körnig. Bis zum Jahr 2030 fallen nach BSW-Angaben rund eine halbe Million Solarstromanlagen aus der Förderung.

 

Um die notwendige weitere Beschleunigung des Speicherausbaus und die intelligente Nutzung dieser Speicherkapazitäten zur Stabilisierung des Stromnetzes zu erreichen, setzt sich der BSW für weitere Gesetzesreformen ein. Dazu zählt unter anderem ein konsequenter Abbau wettbewerbsverzerrender Doppelbelastungen von ein- und wieder ausgespeichertem Netzstrom von Prosumern mit Entgelten, Umlagen und Abgaben.

 

 

Kostenfreie und firmenunabhängige Infos rund um Solarbatterien finden Verbraucher unter www.die-sonne-speichern.de. Darunter befindet sich auch der Link zu einem kurzen Info-Film zur Veranschaulichung der Technik sowie Kontakte zum Solarhandwerk.

 

Quelle:

Bundesverband Solarwirtschaft e.V.
ist seit über 40 Jahren die Interessenvertretung der deutschen Solar- und Speicherbranche. – solarwirtschaft.de