Vor 31.12.2022

Eine eigene Photovoltaikanlage produziert kostengünstigen Ökostrom, ist wartungsarm und erzielt nebenbei eine gute Rendite.

 

Der Betrieb bringt in den meisten Fällen aber auch steuerliche Pflichten mit sich. Betreiber einer Photovoltaikanlage und die, die es werden wollen, müssen sich daher zumindest einmal mit dem Thema Steuern auseinandersetzen.

 

Hier die wichtigsten Fakten zum Thema Photovoltaik und Steuern und erklärt wie Sie die Steuererklärung einer Photovoltaikanlage machen.


Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012;
BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10, 1

 

Aktuelle und weitere Informationen erhalten Sie unter diesem Link:

 

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/2014-09-19-BMF-USt-Photovoltaik-KWK-Anlagen.pdf

Die für Betreiber von Photovoltaikanlagen relevanten Steuerarten sind

Umsatzsteuer und Ertragsteuer (bei Privatleuten = Einkommensteuer).

 

Sobald Sie mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und diesen weiterverkaufen, liegt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine unternehmerische Tätigkeit vor.

Die Regelbesteuerung sieht hier vor, dass Sie Ihre Einnahmen (die Einspeisevergütung, sowie der selbstverbrauchte Solarstrom) aus dem Betrieb der Anlage mit der Umsatzsteuer versteuern. Dafür können Sie sich allerdings auch die beim Kauf gezahlte Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuerabzug). Die Alternative zur Regelbesteuerung ist die Wahl der Kleinunternehmerregelung, bei der Sie die Vorsteuer nicht erstattet bekommen, dafür aber auch keine Umsatzsteuer anmelden und abführen müssen.

 

Auch in der Einkommensteuererklärung werden Photovoltaikanlagen berücksichtigt, denn der Gewinn aus einer Photovoltaikanlage erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen und der Verlust (wenn er vorübergehend ist bzw. in einzelnen Jahren auftritt), verringert das zu versteuernde Einkommen. Besitzer von Photovoltaikanlagen unter 10 kWp können sich von der Einkommensteuerpflicht befreien lassen. (laut mail des Bundesfinanzministeriums vom 02.06.2021)

 

Diese Abschaffung betrifft nur die Ertragssteuer und nicht die Umsatzsteuer. Wichtig ist außerdem, dass dies auch nur für „zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen)" gilt.


Betroffen sind Anlagen die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind. Die
Änderungen gelten rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre, auch noch für die Einkommensteuer-Erklärung 2020, solange diese noch nicht abgeschlossen ist.


Es muss somit für <10kWp Anlagen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr abgegeben werden, da sowohl Einnahmen durch den Verkauf des Stroms, als auch der Eigenverbrauch keine Rolle mehr spielen.

 

https://www.solaranlagen-portal.de/recht-steuern/photovoltaik-gewerbe.html

 

Können Sie nachweisen, dass Sie mit Ihrer PV-Anlage keine Gewinne erzielen, müssten Sie Ihre Anlage theoretisch weder dem Finanzamt melden, noch in der Steuererklärung berücksichtigen. Es geht aus steuerlicher Sicht nicht darum, ob Sie Stromkosten einsparen und sich die Anlage finanziell für Sie lohnt (was der Regelfall ist), sondern einzig darum, ob es sich im Sinne des Steuerrechts um ein Unternehmen handelt, das Gewinne erzielt.

Entscheiden Sie sich für den Weg ohne Finanzamt, so sollten Sie für eine eventuelle Nachfrage des Finanzamts, welche man nicht ausschließen kann, in jedem Fall eine entsprechende Rechnung bereithalten.

 

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, empfehlen wir Ihnen jedoch Ihre Rechnung direkt dem Finanzamt zu übermitteln. Hiermit erfüllen Sie in jedem Fall Ihre steuerliche Pflicht und erhalten sofort eine verbindliche Rückmeldung, ob der Weg ohne das Finanzamt für Sie möglich ist.

 

Genauere Informationen und eine Anleitung für die Berechnung Ihrer Gewinnerzielungsabsicht finden Sie im Artikel Photovoltaik ohne Finanzamt aus dem PV-Magazine.


Änderung 2021: In der Einkommensteuer können die meisten Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt auf Antrag einfach befreit werden (Vereinfachungsregelung zur Liebhaberei). Bei Anlagen größer 10 Kilowatt muss dazu die Liebhaberei im Einzelfall nachgewiesen werden.


Die Umsatzsteuerpflicht bei Photovoltaikanlagen

 

Durch die Erzeugung und den Weiterverkauf von Solarstrom (z.B. durch Einspeisung von Strom ins Stromnetz), werden Sie aus umsatzsteuerlicher Sicht zum Unternehmer. Daher müssen Sie sowohl Ihre Einnahmen durch die Einspeisung von Strom (Einspeisevergütung), als auch die Menge an selbst verbrauchtem Solarstrom mit 19% Umsatzsteuer versteuern. 

Ihr Vorteil: als Unternehmer erhalten Sie die beim Kauf der Photovoltaikanlage gezahlte Umsatzsteuer zurück. 

Alternativ zur Regelbesteuerung steht Ihnen auch die Kleinunternehmerregelung offen, bei der Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, dafür aber auch keine Vorsteuererstattung erhalten.

 

Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung im Vergleich

Regelbesteuerung

 

 

Vorsteuererstattung

 

Als umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender können Sie sich die gezahlte Vorsteuer erstatten lassen. Die Vorsteuer ist nichts anderes als die Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer, die Sie beim Kauf Ihrer Photovoltaikanlage zahlen. Installieren Sie eine PV-Anlage zusammen mit einem Stromspeicher, können Sie sich auch für den Speicher die Vorsteuer erstatten lassen. Wird der Speicher später nachgerüstet, ist eine Vorsteuererstattung nicht mehr möglich.

 

Eine Ausnahme besteht, wenn bewiesen wird, dass mehr als 10% des Speichers unternehmerisch genutzt wird. Dann kann auch hier ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (z.B. für Betriebsräume oder betriebliche Maschinen).

 

 

Einspeisung

 

Entscheiden Sie sich für die Regelbesteuerung, muss für die Erlöse der Einspeisevergütung Umsatzsteuer abgeführt werden. Die Einspeisevergütung erhalten Sie vom Netzbetreiber bei Wahl der Regelbesteuerung aber in brutto, das bedeutet, Sie reichen die erhaltene MwSt. einfach ans Finanzamt weiter.

 

 

Eigenverbrauch

 

Im Gegensatz zur Kleinunternehmerregelung wird bei Wahl der Regelbesteuerung auch auf den selbstverbrauchten Solarstrom die Umsatzsteuer erhoben, da es sich bei dem Eigenverbrauch steuerlich gesehen, um eine Privatentnahme aus dem Gewerbebetrieb handelt. Um die Höhe der Umsatzsteuer zu berechnen, müssen Sie Ihren aktuellen Strompreis ansetzen. Die konkrete Rechnung finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten.

 

Erklärungspflichten

 

Im ersten und zweiten Jahr nach Anschaffung Ihrer Photovoltaikanlage sind Sie bei Wahl der Regelbesteuerung dazu verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln. Diese muss spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats eingereicht werden. Eine Dauerfristverlängerung des Zeitraums um einen Monat ist grundsätzlich möglich und empfehlenswert, um Melde- und Zahlungsfristen nicht zu verpassen. Diese können Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Nach Ablauf der ersten beiden Jahre entfällt dann die Pflicht zur monatlichen Voranmeldung. Die Umsatzsteuer wird fortan nur noch in der jährlichen Steuererklärung erfasst.

 

Abziehbare Vorsteuerbeträge

Damit sie die beim Kauf gezahlte Vorsteuer zurückzuerhalten, geben Sie diese einfach im ersten Monat nach dem Kauf in Ihrer ersten Umsatzsteuervoranmeldung an. Ab dem zweiten Monat können Betriebsausgaben geltend gemacht werden in denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Das ist zum Beispiel bei Wartungsarbeiten der Fall. Die Versicherungssteuer gehört nicht zur Umsatzsteuer.

 

Wechsel in die Kleinunternehmerregelung

Da Sie bei Wahl der Regelbesteuerung Umsatzsteuer auf Ihren Eigenverbrauch zahlen, ist es sinnvoll so schnell wie möglich in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln, bei der Sie von dieser Steuerlast befreit sind.

 

Entscheiden Sie sich für die Erstattung der Vorsteuer und somit für die Regelbesteuerung sind Sie mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden. Für einen Wechsel in die Kleinunternehmerregelung empfiehlt es sich aber einen Korrekturzeitraum von 60 Monaten abzuwarten. Haben Sie Ihre Anlage etwa im Februar 2020 installiert, sollten Sie frühestens im Februar 2025 in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Da ein Wechsel nur zum Jahreswechsel möglich ist, wechseln sie praktisch also erst Anfang 2026, also im 7. Jahr nach der Installation in die Kleinunternehmerregelung.


Kleinunternehmerregelung

Es besteht die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, indem Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Das hat den Vorteil, dass Sie Ihren selbstverbrauchten Solarstrom nicht mehr besteuern müssen. Mit dem Wegfall der Umsatzsteuerpflicht vermeiden Sie außerdem eine Menge Bürokratie, denn die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung und die jährliche Umsatzsteuererklärung müssen Sie nicht mehr einreichen. Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass mit dem Wegfall der Umsatzsteuerpflicht, auch die Möglichkeit der Vorsteuererstattung entfällt. Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich insbesondere, wenn Sie durch die Wahl der Regelbesteuerung und den Wechsel in die Kleinunternehmerregelung nur geringe Ersparnisse erzielen.

 

Die Wahl der Kleinunternehmerregelung ist möglich, wenn Sie nicht mehr als 17.500€ Jahresumsatz erzielen. Diese Grenze gilt nicht für die Photovoltaikanlage alleine, sondern für all Ihre unternehmerischen Einkünfte.

 

Wenn Sie selbständig sind, können Sie die Kleinunternehmerregelung daher meist nicht wählen. Eine wenig bekannte Alternative für Selbstständige ist es, nur für den Anteil der Anlagenkosten den Vorsteuerabzug geltend zu machen, der für die Einspeisung genutzt wird. So müssen Sie für Ihren privaten Solarstromverbrauch keine Umsatzsteuer zahlen, da Sie auf die Vorsteuererstattung für diesen Anteil verzichtet haben. Nur wenn Sie in den folgenden Jahren mit Ihrem Eigenverbrauch den prognostizierten Anteil übersteigen, müssen Sie für diesen zuviel verbrauchten Strom Umsatzsteuer zahlen.