Vereinfachungsregelung zu kleinen Photovoltaik-Anlagen

 

1. Kernaussage - Auf Antrag Liebhaberei

 

Nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 ist auf schriftlichen antrag des Steuerpflichtigen bei bestimmten PV-Anlagen und BHKW eine Liebhaberei zu unterstellen. Der Antrag ist keine Pflicht, sondern ein wahlrecht. Soll das Wahlrecht zur Liebhaberei ausgeübt werden, dann halten wir hierfür einen eigenen Vordruck bereit. Der Antrag auf Liebhaberei kann bei PV-Anlagen und BHKW, welche die nachfolgend  beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von der Gewinn- und Verlustsitutation gestellt werden. Dies bedeutet, dass auch bei PV-Anlagen und BHKW, aus deren Betrieb dauerhafte Gewinne erzielt werden, der Antrag gestellt werden kann.

 

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nun auf kleine PV-Anlagen.

 

2. Wirkung einer sog. Liebhaberei

 

Besteuerungsgrundlage

Es wird unterstellt, dass die PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Gewinne und Verluste (somit Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) aus dieser PV-Anlage werden bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Dies bedeutet zudem auch, dass weder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung noch eine Anlage G hierfür abgegeben werden muss.

Ab wann? Der antrag kann für alle offenen Jahre gestellt werden. Wenn z. B. jetzt noch die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2019 ansteht, dann kann der antrag (soweit gewünscht) bereits für 2019 gestellt werden.

Auch für veranlagte Jahre? Soweit Vorjahre endgültig veranlagt worden sind, können diese nicht berichtigt werden.

anders sieht dies aus, wenn veranlagte Vorjahre verfahrensrechtlich noch geändert werden können. Die ist z. B. der Fall, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabeordnung) gesetzt wurde. Dann gilt der gestellte Antrag auch für diese Jahre.

 

3. Wegfall des Betriebsaugabeabzugs

 

Durch die Ausübung des Wahlrechts werden die Gewinne und Verluste aus dieser PV-Anlage nicht mehr besteuert. Dies bedeutet, dass die Betriebseinnahmen aber auch die Betriebsausgaben nicht mehr anzusetzen sind. Somit können künftig bei einer solchen Anlage auch die Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Reparaturen nicht mehr angesetzt werden.

 

4. Für welche PV-Anlagen kann der Antrag gestellt werden?

die Vereinfachungsregelungen gelten für PV-Anlagen

  • mit einer installierten Leistung bis 10 kW
  • die auf zu einenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Wenn diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der antragsstellung alle erfüllt sind, dann greift die Vereinfachungsregelung und die Gewinne/Verluste aus der PV-Anlage sind nicht mehr zu besteuern.

 

5. nicht begünstigte Anlagen

 

Wenn eine der vorgenannten Voraussetzungn nicht erfüllt ist, dann kann die Vereinfachungsregelung nicht in anspruch genommen werden.

 

Schädlicher Tatbstände sind somit

  • anlagen größer als 10 kW
  • anlagen vor dem 01.04.2004 in Betrieb genommen
  • anlagen auf einen nicht aufgeführten Grundstück (z. B. Bürogebäude, Drei-Familienwohnhaus, garagengrundstück)

 

6. Änderung der Verhältnisse

 

Sollte sich nach der antragstellung auf Liebhaberei die Verhältnisse bzgl. der PV-Anlage ändern, dann besteht von Seiten des Steuerpflichtigen eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Eine Änderung der Verhältnisse liegt z. B. vor, wenn das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, Sondern vermietet wird. Ab diesem Jahr müssten dann wieder Gewinnermittlungen zur PV-Anlage beim Finanzamt eingereicht werden. Mit der Folge, dass die Gewinne/Verluste dan wieder zu besteuern sind.

 

7. Wahlrecht zum Liebhabereibetrieb soll nicht ausgeübt werden

 

Soll das Wahlrecht bei einer PV-Anlage bis 10 kW nicht in Anspruch genommen werden (z. B. wegen Gestaltung mit Investionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen), dann verbleibt es bei den üblichen Regelungen. Wie bisher sind dann Gewinnermittlungen bei Finanzamt einzureichen und die Gewinne/Verluste zu besteuern.

 

8. Umsatzsteuer

Die vorgenannte Regelungen gelten ausschließlich für die Einkommensteuer.

Umsatzsteuerlich entfaltet dieses BMF-Schreiben keine Wirkung. In vielen Fällen kann zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmenerregelung gewählt werden. Wenn die Einnahmen der Regelbesteuerung ( 19 %) unterliegen, ist die Umsatzsteuer weiterhin an das Finanzamt abzuführen. Dafür ist auch der vorsteuerabzug möglich.

 

9. Weitere Informationen

die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit gößter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefes kann daher nicht übernommen werden.